Unser Unternehmen überlegt, einen Menschen mit Behinderung einzustellen. Welche Förderungen kann das Unternehmen erhalten? Welche Stellen können besetzt werden und wie finden wir eine geeignete Person? Worauf kommt es bei der Integration am Arbeitsplatz an? Wie kann unser Unternehmen behindertengerecht gestaltet und weiterentwickelt werden? Was ist zu tun bei Problemen, die im laufenden Beschäftigungsverhältnis auftreten? Wie können Arbeitsverhältnisse wieder gekündigt werden? Angebote für Unternehmen

Wie können Arbeitsverhältnisse wieder gekündigt werden?

Wenn eine Kündigung nicht mehr zu vermeiden ist, dann müssen Sie bedenken, dass begünstige Behinderte (mit Feststellungsbescheid) einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Dieser gilt ab 01.01.2011 bei Neuanstellungen von begünstigt Behinderten erst nach vier Jahren. Bei bestehenden Dienstverhältnissen von begünstigt Behinderten besteht weiterhin der Kündigungsschutz.

Bei einer Entlassung, d.h. die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn aus einem Entlassungstatbestand, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht, ebenso bei einer einvernehmlichen Lösung eines Dienstverhältnisses oder anderen Beendigungsformen (z.B. unberechtigter vorzeitiger Austritt)!

Im konkreten Einzelfall ist dem Behindertenausschuss des Bundessozialamts vor Ausspruch der Kündigung der formlose Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zuzustellen. Der Antrag muss eine Begründung enthalten. Der Kündigungsgrund stellt eine wichtige Grundlage für die Entscheidung des Bundessozialamtes dar. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung besteht.

Der Behindertenausschuss informiert die zu kündigende Person und gibt dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der/Die ArbeitgeberIn und der/die begünstigte Behinderte haben im Kündigungsverfahren Parteistellung. Besteht im kündigenden Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung über diese zu informieren.

Über Anträge auf Zustimmung zur Kündigung von begünstigten Behinderten entscheidet der Behindertenausschuss. Dieser setzt sich aus VertreterInnen der ArbeitgeberInnen, der ArbeitnehmerInnen, der Behindertenorganisation, des Arbeitsmarktservice und des Bundessozialamts zusammen. Er tagt fünfmal im Jahr.

Die Zustimmung wird nach einer Interessensabwägung nur dann erteilt, wenn es der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die/den begünstigt behinderte/n ArbeitnehmerIn weiter zu beschäftigen, wenn

Nach einer Anhörung von ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn ergeht ein Bescheid. Im Falle einer Berufung ist die Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig.

In den vergangenen Jahren kam es dabei in 99 % der Entscheidungsfälle zu einer Zustimmung zum Kündigungsantrag des Unternehmens.

Im konkreten Einzelfall können für den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung noch zusätzliche Fragestellungen eine wichtige Rolle spielen.

Nehmen Sie vor Absendung des Antrags mit uns, dem Betriebsservice OÖ, Kontakt auf!


Bundessozialamt